Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Für IT-Dienstleistungen und Beratung
Stand: Februar 2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen MEMOTECH, Inhaber Mehmet Gökçe, St. Gallen (nachfolgend «Auftragnehmer»), und dem Auftraggeber (nachfolgend «Auftraggeber») über die Erbringung von IT-Dienstleistungen, insbesondere:
- Software-Entwicklung und -Beratung
- E-Commerce-Lösungen (Shopware, OroCommerce, Marello)
- System-Integration und -Migration
- Performance-Optimierung und Hosting
- Technische Beratung, Support und Wartung
1.2 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
1.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (z. B. in einem Projektvertrag oder Angebot) haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Sie stellen eine Einladung zur Offertstellung (invitatio ad offerendum) dar.
2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (auch per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
2.3 Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem individuellen Projektangebot. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der Schriftform (Change Request) und können zu einer Anpassung von Terminen und Kosten führen.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen durch qualifizierte Dritte (Subunternehmer) erbringen zu lassen. Er bleibt dem Auftraggeber gegenüber für die ordnungsgemässe Erfüllung verantwortlich.
2.5 Die Art der vertraglichen Leistung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertragsgegenstand: Software-Entwicklungsprojekte werden in der Regel als Werkvertrag (Art. 363 ff. OR), Beratungs- und Supportleistungen als Auftrag (Art. 394 ff. OR) erbracht, sofern nicht anders vereinbart.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MWST), sofern im Angebot nicht anders angegeben.
3.2 Bei Projekten auf Stundenbasis wird der im Angebot vereinbarte Stundensatz verrechnet. Die Abrechnung erfolgt in 15-Minuten-Schritten. Reisezeiten werden zum halben Stundensatz berechnet, sofern nicht anders vereinbart.
3.3 Bei Festpreis-Projekten gelten die vereinbarten Zahlungsmeilensteine. Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgende Aufteilung:
- 30 % Anzahlung bei Auftragserteilung
- 40 % nach Fertigstellung der Entwicklung
- 30 % nach erfolgreicher Abnahme und Go-Live
3.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.5 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. zu berechnen (Art. 104 Abs. 1 OR), ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur vollständigen Bezahlung auszusetzen.
3.6 Nachweisbare Mehraufwände, die durch unvollständige oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers, durch nachträgliche Änderungswünsche oder durch fehlende Mitwirkung entstehen, werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.
3.7 Der Auftraggeber kann gegenüber Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Daten und Ressourcen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
4.2 Der Auftraggeber benennt einen kompetenten Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis, der für Rückfragen und Abstimmungen innerhalb angemessener Frist erreichbar ist.
4.3 Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner eigenen Daten und Systeme vor Beginn der Arbeiten des Auftragnehmers verantwortlich. Er erstellt insbesondere vor Migrations-, Update- oder Integrationsarbeiten vollständige Datensicherungen.
4.4 Verzögerungen durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur Verlängerung der Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung und zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten.
4.5 Der Auftraggeber prüft Zwischenergebnisse und Teilergebnisse innerhalb der vereinbarten Fristen und gibt zeitnah Feedback. Erfolgt keine Rückmeldung innerhalb von 10 Werktagen, gelten die Zwischenergebnisse als genehmigt.
5. Termine und Leistungsfristen
5.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als «verbindlich» oder «fix» bezeichnet werden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Richttermine.
5.2 Verbindliche Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Massnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Auftragnehmers liegen (vgl. Ziffer 12, Höhere Gewalt).
5.3 Sofern der Auftragnehmer eine Verzögerung absehen kann, wird er den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen neuen voraussichtlichen Termin nennen.
5.4 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
6. Abnahme
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe bzw. Bereitstellung zu prüfen und abzunehmen.
6.2 Mängel sind innerhalb der Prüfungsfrist schriftlich und detailliert unter Angabe der Fehlerbeschreibung und der Schritte zur Reproduktion zu rügen.
6.3 Die Abnahme gilt als erteilt, wenn:
- der Auftraggeber innerhalb der Prüfungsfrist keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt;
- der Auftraggeber die Leistung produktiv nutzt (z. B. Go-Live einer Website); oder
- der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich erklärt.
6.4 Unwesentliche Mängel (d. h. Mängel, die die Nutzung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen) berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Der Auftragnehmer wird diese Mängel in angemessener Frist beheben.
6.5 Die Abnahme von Teilleistungen kann gesondert vereinbart werden.
7. Gewährleistung (Mängelhaftung)
7.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und frei von wesentlichen Mängeln sind, die den vertragsgemässen Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme (vgl. Ziffer 6). Für Nachbesserungen beginnt die Gewährleistungsfrist hinsichtlich des nachgebesserten Teils neu zu laufen.
7.3 Bei berechtigten Mängelrügen wird der Auftragnehmer den Mangel nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist und mindestens zwei Versuchen fehl, kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag verlangen.
7.4 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, die zurückzuführen sind auf:
- unsachgemässe Bedienung oder Nutzung durch den Auftraggeber oder Dritte;
- Änderungen oder Eingriffe durch den Auftraggeber oder nicht autorisierte Dritte;
- Betrieb in einer nicht vereinbarten oder nicht geeigneten System- oder Softwareumgebung;
- höhere Gewalt oder äussere Einflüsse (z. B. Hardwaredefekte, Stromausfall);
- fehlende oder ungenügende Mitwirkung des Auftraggebers (vgl. Ziffer 4).
7.5 Software ist ein komplexes Produkt. Der Auftragnehmer schuldet keine absolute Fehlerfreiheit. Massgebend ist der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme.
8. Haftung
8.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmässig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe der vereinbarten Vergütung des betreffenden Einzelauftrags.
8.3 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen und Datenverlust ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und sofern sie nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
8.4 Der Auftraggeber ist für die regelmässige Sicherung (Backup) seiner Daten und Systeme selbst verantwortlich. Im Falle eines vom Auftragnehmer verursachten Datenverlustes haftet dieser nur für den Aufwand der Wiederherstellung aus ordnungsgemäss erstellten Datensicherungen, nicht jedoch für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem schadenverursachenden Ereignis, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine längere Frist vorsehen.
9. Urheberrechte und Nutzungsrechte
9.1 Alle im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Werke (Software, Quellcode, Dokumentation, Konzepte, Designs etc.) unterliegen dem Schweizer Urheberrechtsgesetz (URG).
9.2 Nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber ein nicht-exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck.
9.3 Die Übertragung des vollständigen Eigentums am Quellcode und der damit verbundenen Urheberrechte (Work-for-Hire) bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Ohne eine solche verbleibt das Urheberrecht beim Auftragnehmer.
9.4 Der Auftragnehmer behält das Recht, allgemeine Methoden, Verfahren, Konzepte, Frameworks und Werkzeuge, die im Rahmen der Leistungserbringung entwickelt oder verwendet werden und nicht spezifisch für den Auftraggeber sind, auch für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
9.5 Bei Verwendung von Open-Source-Software gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über die verwendeten Open-Source-Komponenten und deren Lizenzbedingungen.
9.6 Bis zur vollständigen Bezahlung behält der Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht an den erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere am Quellcode.
10. Vertraulichkeit und Datenschutz
10.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwerten. Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.
10.2 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Daten, Kundendaten und Projektdetails.
10.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die:
- zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden einer Partei öffentlich werden;
- der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren;
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
10.4 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG/revDSG). Sofern der Auftragnehmer im Rahmen des Auftrags personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) ab. Details regelt unsere Datenschutzerklärung.
10.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber und das Projekt als Referenz in seinem Portfolio und auf seiner Website zu nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.
11. Vertragsdauer und Kündigung
11.1 Einmalige Projektverträge (Werkverträge) enden mit der vollständigen Erbringung und Abnahme der vereinbarten Leistung.
11.2 Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs-, Support- oder Hosting-Verträge) werden für die im jeweiligen Vertrag bestimmte Laufzeit geschlossen. Sie verlängern sich automatisch um jeweils denselben Zeitraum, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.
11.3 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- die andere Partei trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung ihre wesentlichen Vertragspflichten nicht erfüllt;
- über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
- die andere Partei ihre Zahlungen einstellt.
11.4 Im Falle der Kündigung eines laufenden Projekts hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen. Bereits geleistete Anzahlungen werden verrechnet.
11.5 Kündigungen bedürfen der Schriftform (Brief oder E-Mail).
12. Höhere Gewalt
12.1 Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Umstände höherer Gewalt zurückzuführen ist.
12.2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere: Naturkatastrophen, Pandemien, Epidemien, Krieg, Terrorismus, Aufstände, behördliche Anordnungen, Streiks, Aussperrungen, Ausfall von Telekommunikationsnetzen oder Energieversorgung sowie Cyberangriffe, sofern diese trotz angemessener Sicherheitsvorkehrungen nicht abgewendet werden konnten.
12.3 Die betroffene Partei hat die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer des Hindernisses zu informieren und zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, die Auswirkungen zu minimieren.
12.4 Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich zu kündigen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen (IPRG).
13.2 Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist St. Gallen, Schweiz. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu verklagen.
13.3 Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
13.4 Schriftformerfordernis: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. E-Mail genügt der Schriftform.
13.5 Abtretung: Der Auftraggeber darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten oder übertragen.
13.6 Vollständigkeit: Diese AGB in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung stellen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzen alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Absprachen zum Vertragsgegenstand.
Stand: Februar 2026 | Version: 2.0
MEMOTECH – Mehmet Gökçe, St. Gallen, Schweiz
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